
Impressum
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I. ALLGEMEINER TEIL
1. Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche
Vertragspflichten
1.1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen
sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden
Bedingungen zu-grunde, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB
oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/CO-TIF, MÜ/WA, jeweils in
der neuesten Fassung [n.F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten Die wesentlichen
Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich
aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies
sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen
darf. Auch die Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche
wesentlichen Ver-tragspflichten.
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden
in zwei Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 - Krangestellung Krangestellung
bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt
Bedie-nungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und
Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit Kranarbeit ist
Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen
und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen
zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und
bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer
vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer
nach dessen Weisung und Dis-position. Hierzu zählt
insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag
mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistungen Transportleistung im Sinne
dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder
Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels
besonderer Transporthilfsmit-tel wie z.B.
Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke,
Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und
Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte),
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
transportbe-dingten Zwischenlagerung. Schwergut wird
regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert.
Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie
Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet
der Auftragnehmer - außer bei Seefracht - nur, wenn
dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist
der Auftraggeber mit offener Decksverladung
einverstanden.
4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige
Zusatzleistungen
4.1. Grobmontagen und -demontagen Diese sind, sofern
vereinbart, Bestandteile der Kran- oder
Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen
oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des
Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder
-abwicklung. Für darüber hinausgehende
Montageleistungen (Endmontage, Probelauf,
Feinjustierungen etc.) gelten die
BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.
4.2. Zusatzleistungen Dies sind alle gesondert zu
vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den
wesentlichen Ver-tragspflichten gehören, das gesamte
Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle
verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen
oder statische Berechnungen von Verkehrswegen,
Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
5. Einsatzstellenbesichtigung Ergebnisse von
Einsatzstellenbesichtigungen und besondere
Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz, sollen von den Parteien
protokolliert werden.
6. Auflösende Bedingungen des Vertrages -
öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und
Schwertransporten sowie Kranverbringungen im
öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis
oder Genehmigung der zuständigen Behörde,
insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO
sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer
Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und
Wegerecht sowie anderer notwendiger
öffentlichrechtlicher Genehmigungen. Die unter
diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind
auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis
oder Genehmigung durch die zuständige Behörde
versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin
erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung,
Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene
Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und
Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder
zum Schutz der Straßenbausub-stanz behördlich
verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen
geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden
Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der
Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit
der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen
behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen
rechtzeitig nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den
Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und
Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu
informieren, die den Transportablauf erschweren
oder behindern könnten. Es gilt hierzu das
BSK-Merkblatt: "Verkehrslenkende Maßnahmen" jeweils
n. F.
8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen
und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der
vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Vertragsbeendigung Der Auftragnehmer ist
berechtigt, sich unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn
nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des
Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder
Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller
zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung
wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen
Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden
mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden
sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche
entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht
beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei
Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei
Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren
Leistungshindernissen, witterungsbedingte
Unterbrechungen Der Auftragnehmer ist berechtigt,
den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut,
Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er
verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei
höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz
zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt
nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte
Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt
nicht.
11. Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung
des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs-
oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im
internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer
schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen
nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber
hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im
weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege
von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages.
Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer
darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis-
und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den
Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z.
B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus
auftretenden Bodenbelastungen.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
Krangestellung
12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für
den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den
geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes
geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer
schuldet weder das Anschlagen der Last noch die
Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B.
Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn,
dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das
überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur
im Rahmen der geltenden Grundsätze zum
Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom
Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu
Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten
der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu
ergänzen.
12.1. Haftungsausschluss Eine Haftung, insbesondere
für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist
ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen,
kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und
Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen,
witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie
sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und
schwerwiegenden Ereignissen.
12.2. Haftungsbegrenzung Außer bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des
Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger
Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2. Abschnitt
Kranarbeit und Transportleistungen
13. Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit
allen zur Verfügung stehenden Mitteln und
technischen Möglichkeiten unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und
fachgerecht auszuführen.
14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und
Personal Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
insbesondere geeignete Transportmittel und
Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und
nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum
Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich
der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal
(Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung
des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut
ist, einzusetzen.
15. Haftung des Auftragnehmers
15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt
die gesetzlichen Vorschriften über das
Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers
während der Obhut ist für Güterschäden - außer in
Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435
HGB - begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR)
je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust
gegangeen Gutes.
Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für
Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der
Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder
Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei
nationalen Binnenschiffstransporten haftet der
Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm
Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei
Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil,
wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zu Gunsten des
Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der
Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für
Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie
für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde
nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von
125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter
Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für
darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und
internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB
ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner
Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner
Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten
hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der
Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes,
jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen,
die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen
wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord
eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender
Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI
auch nicht, wenn der Schaden
− durch eine Handlung oder Unterlassung des
Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im
Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder
Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der
Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder
Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt,
der Frachtföhrer hat seine Pflichten nach Artikel 3
Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es
sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der
Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass
ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde;
− durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass
das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden
des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers,
oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch
einen Mangel des Schiffs verursacht wurde,
− auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines
oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes
zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel
trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der
Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der
Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige
Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des
Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die
Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit von Personen.
16. Höherwertdeklaration Sofern der Auftraggeber
einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so
ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche
Vereinbarung darüber zu treffen und der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung
dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17. Versicherung des Gutes
17.1. Verlangen nach Güterversicherung Zur
Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur
verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag
zur Versicherung zu verstehen.
17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung
Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines
(Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die
Pflichten, die dem Auftraggeber als
Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der
Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung
des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen
versichert der Auftragnehmer zu den an seinem
Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf
Kosten des Auftraggebers.
3. Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und
Mitwirkung des Auftragnehmers Der Auftraggeber hat
alle technischen Voraussetzungen, die für die
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und
Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes
aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut
in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten
und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der
Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße,
Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.
B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle
von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig
und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das
Anschlagen der Last und stellt die geeigneten
Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein
Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte
Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten)
schriftlich weiterzugeben.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der
Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen
des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat, soweit
erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten
Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu
unterstützen und dazu die in den nachfolgenden
Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.
19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten Der
Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden
Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer
zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten
Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben
können, freizustellen. Der Auftraggeber trägt das
Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm
obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse,
Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle
20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die
Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der
Einsatzstelle sowie den Zuwegungen - ausgenommen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer
mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten
Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
20.2. Hinweis auf besondere Risiken Der Auftraggeber
hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und
diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen
zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des
Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der
Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig
sind, damit der Auftragnehmer die besonderen
Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
20.3. Bodenbeschaffenheit Der Auftraggeber ist dafür
verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be-
und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an
den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und
sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise
zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter
Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung
der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb
zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige
geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber
typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber
dieser erkennbar bedarf.
20.4. Baufeld Hinsichtlich der Einsatzstelle und
Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in
Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-,
Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in
einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der
Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder
erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen
will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuzuziehen
und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem
Auftraggeber festzustellen.
20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht
erkennbare Hindernisse Der Auftraggeber ist
verantwortlich für alle Angaben über unterirdische
Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige
Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit
des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen
beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen,
unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und
sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht
erkennbare Hindernisse, die die Stand- und
Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten
Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat
der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer
weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten
Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder
Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher
Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich
fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei
Durchführung der Kran- oder Transportleistung
hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des
Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut,
Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber
hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die
ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm
bekannte typische und besondere Risiken, zu geben,
soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar
bekannt sind.
20.6. Angaben des Auftraggebers Unter Beachtung des
Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede
Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der
Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur
Nachprüfung der zur Verfügung gestellten
Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt
eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder
Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache
ergibt sich, dass Besonderheiten der
Bodenverhältnisse vorliegen.
21. Weisungen des Auftraggebers Der Auftraggeber
darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des
Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal
keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen
Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem
Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Haftung des Auftraggebers Verletzt der
Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten
Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-,
Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus
entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414
Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von
Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der
Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren,
hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall
der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem
Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren
öffentlich-rechtlichen, nationalen oder
internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber
den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem
Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für
beide Parteien hiervon unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Regelungen zu Vergütung inklusive
Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung,
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
23.1. Grundlagen der Vergütung Sofern nichts anderes
vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden-
oder Tagessätzen) abgerechnet. Die
Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe-
oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des
Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind
Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese
auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten.
Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene
halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder
angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für
behördliche Aufwendungen sowie alle
Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche
Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen,
sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für
Hilfspolizei, für Verwaltungshelfer und für firmeneigene
Transportsicherung und sonstige Kosten für
behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt
der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart
wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne
Umsatzsteuer, die dem Auftragnehmer, soweit
gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist. Die
Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen
und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die
Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung
des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts
anderes vereinbart ist.
23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber
Ansprüchen aus dem Vertrag und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist
eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig,
wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten,
entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich
um einen Ver-braucher.
23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Der
Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht
fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern
2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen
Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht
jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw.
Vermieterpfandrecht und das allgemeine
Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines
Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer
darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für
die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat
tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des
Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem
Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung
gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine
selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies
gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.
24. Deutsches Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort und
Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen
unter Kauf-leuten, ist ausschließlich der Sitz des
Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer
abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen
Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Regelungen zur Schriftform Soweit für
Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr
die elektronische Kommunikation und jede sonst
lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller
erkennbar macht.
26. Salvatorische Regelung Sollten aus Vertrags-
oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall
nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
