1. Anwendungs-/Geltungsbereich und
wesentliche Vertragspflichten
1.1. Allen unseren Kran-
und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die
nachstehenden Bedingungen zu-grunde, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR,
CMNI/CLNI, CIM/CO-TIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung
[n.F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten Die
wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus
den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf. Auch
die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis
22 sind solche wesentlichen Ver-tragspflichten.
2.
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei
Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 -
Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von
Hebezeugen samt Bedie-nungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit Kranarbeit ist
Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit
Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder
mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach
dessen Weisung und Dis-position. Hierzu zählt insbesondere auch
der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3.
Transportleistungen Transportleistung im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere
mittels besonderer Transporthilfsmit-tel wie z.B.
Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen,
hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und
Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang
stehenden transportbe-dingten Zwischenlagerung. Schwergut wird
regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken
und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das
Entladen schuldet der Auftragnehmer - außer bei Seefracht - nur,
wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der
Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
4.
Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
4.1.
Grobmontagen und -demontagen Diese sind, sofern vereinbart,
Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das
Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des
Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung.
Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage,
Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die
BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.
4.2.
Zusatzleistungen Dies sind alle gesondert zu vergütenden
Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen
Ver-tragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch
abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche
Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen,
Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
5.
Einsatzstellenbesichtigung Ergebnisse von
Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B.
über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien
protokolliert werden.
6. Auflösende Bedingungen des
Vertrages - öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der
Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere
gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und
gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen-
und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlichrechtlicher
Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge
sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder
Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird.
Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben
davon unberührt.
7. Verkehrslenkende Maßnahmen und
Nebenbestimmungen Sofern verkehrslenkende Maßnahmen
(Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene
Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausub-stanz
behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen
geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der
rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der
rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen
Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber
unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur
Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf
erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das
BSK-Merkblatt: "Verkehrslenkende Maßnahmen" jeweils n. F.
8.
Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers Der Auftragnehmer
ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur
Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung
einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.
Vertragsbeendigung Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn
nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von
Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz
aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche
Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit
nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche
entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des
Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet,
bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen,
witterungsbedingte Unterbrechungen Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut,
Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert
seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die
Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt
nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern
den Anspruch auf Entgelt nicht.
11. Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-,
Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im
internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das
jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4
Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten
im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe
der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer
Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der
Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis-
und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber
hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die
relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke
und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
II.
BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
Krangestellung
12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten
des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung
eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln
der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit
ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch
die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B.
Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist
ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal
haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze
zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht
verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben,
insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten
Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu
ergänzen.
12.1. Haftungsausschluss Eine Haftung,
insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist
ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder
terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von
Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung
sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und
schwerwiegenden Ereignissen.
12.2. Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und
seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers,
insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2.
Abschnitt
Kranarbeit und Transportleistungen
13.
Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht
auszuführen.
14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug
und Personal Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere
geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit,
betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind,
zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der
Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal
(Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des
Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.
15. Haftung des Auftragnehmers
15.1.
Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen
Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des
Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden - außer in
Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB - begrenzt
auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten
oder in Verlust gegangeen Gutes.
Bei Seebeförderung haftet der
Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht
der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je
nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen
Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2
SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei
Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der
Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen
zu Gunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet
der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden
bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige
Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet
wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis
unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber
hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei
Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist
vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als
Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung
nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei
der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch
nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im
Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2.
Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als
Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel
25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden
− durch eine
Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder
sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder
Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung
oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht
wurde, vorausgesetzt, der Frachtföhrer hat seine Pflichten nach
Artikel 3
Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es
sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den
Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde;
− durch Feuer oder Explosion an Bord des
Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das
Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers,
des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder
Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde,
− auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines
gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er
beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor
Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4.
Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des
Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und
seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der
Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht
für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von
Personen.
16. Höherwertdeklaration Sofern der
Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so
ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber
zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17. Versicherung
des Gutes
17.1. Verlangen nach Güterversicherung Zur
Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet,
soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe
des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu
verstehen.
17.2. Besondere Regelungen bei
Güterversicherung Durch die Entgegennahme des
Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht
die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer
obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur
Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3.
Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der
Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen
Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
3.
Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18.
Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des
Auftragnehmers Der Auftraggeber hat alle technischen
Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung
und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes
aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber
verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung
des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu
halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße,
Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B.
Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen
die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der
Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die
geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen
sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und
Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Angaben und Erklärungen
Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen
des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich,
über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den
Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden
Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten Der
Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von
Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme
eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der
Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der
ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
20. Besondere
Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse, Zuwegungen,
Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle
20.1. Bodenverhältnisse
am Einsatzort und Zuwegungen Der Auftraggeber ist dafür
verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse
an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen - ausgenommen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der
Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten
Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
20.2. Hinweis auf
besondere Risiken Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken
hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers
stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen,
die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen
Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
20.3.
Bodenbeschaffenheit Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich,
dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der
Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden
Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu
Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter
Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der
Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der
Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die
ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der
Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber,
soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten
Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem
geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom
vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende
Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit
hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem
Auftraggeber festzustellen.
20.5. Schächte, Hohlräume
oder andere nicht erkennbare Hindernisse Der Auftraggeber ist
verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen
beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von
Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen,
Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht
erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der
Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen
könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist
ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende
Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher
Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf
besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran-
oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und
des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut,
Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der
Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen
Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken,
zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt
sind.
20.6. Angaben des Auftraggebers Unter Beachtung
des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben
des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und
ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten
Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine
offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder
aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der
Bodenverhältnisse vorliegen.
21. Weisungen des
Auftraggebers Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne
Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal
keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen
in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Haftung des Auftraggebers Verletzt der Auftraggeber
schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine
Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt.
Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der
Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer
freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers
nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren
öffentlich-rechtlichen, nationalen oder internationalen
Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im
Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der
Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon
unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung,
Aufrechnung / Zurückbehaltung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
des Auftragnehmers
23.1. Grundlagen der Vergütung Sofern
nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden-
oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des
Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers
und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze
vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie
Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene
halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene
Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie
alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen
und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie
Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, für
Verwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und
sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen
trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die dem
Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen
ist. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und
berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des
Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach
Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts
anderes vereinbart ist.
23.2. Aufrechnung,
Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige
Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich
um einen Ver-braucher.
23.3. Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen
und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2
bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen,
ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das
gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das
allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand-
und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der
Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des
Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
An die
Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des
Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche
von einer Woche. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des
Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein
hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B.
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch
für Zurückbehaltungsrechte.
24. Deutsches Recht,
Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck-
und Wechselklagen unter Kauf-leuten, ist ausschließlich der Sitz
des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen
Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
25. Regelungen zur
Schriftform Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird,
steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare
Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
26.
Salvatorische Regelung Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen
Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im
Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.